Das Landesjugendamt ist eine zweigliedrige Behörde und besteht aus der Verwaltung und dem Landesjugendhilfeausschuss. Die Verwaltung führt die laufenden Geschäfte durch, der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit grundlegenden Fragen der Kinder- und Jugendhilfe und beschließt Grundsätze und Empfehlungen.

Das Landesjugendamt und seine gesetzlichen Grundlagen

Im Sozialhilfegesetzbuch VIII (SGB VIII) ist folgendes geregelt:
§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter
§ 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts
§ 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss
 
Im Landesrecht ist das Landesjugendamt im "Ersten Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz" geregelt.

Und das steht in den Gesetzen...

 

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Gesetz Nr. 1317 "Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes" (AG KJHG)

§69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

§ 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts

(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.

(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.

(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.

§ 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss

(1)   Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

  1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
  2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

(2)   Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

  1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
  2. der Jugendhilfeplanung und
  3. der Förderung der freien Jugendhilfe.

(3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

(4) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechtigt ist.

Der Landesjugendhilfeausschuss

Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit grundsätzlichen  Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der aktuellen Lage junger Menschen im Saarland - unter anderem durch die Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen, die Anregungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe und die Förderung der freien Jugendhilfe geben.

 

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Ihm gehören 20 stimmberechtigte sowie 15 beratende Mitglieder aus unterschiedlichen Institutionen, Verbänden und Behörden an. Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss ist ehrenamtlich. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten, Gewissensüberzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Hier erfahrt ihr, wer derzeit die Mitglieder sind.

Die Verwaltung des Landesjugendamts und ihre Aufgaben

Die Verwaltung des Landesjugendamts gehört als Referat zum Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport. Die Aufgabenstellung ergibt sich schwerpunktmäßig aus dem nach §85 Abs. 2 des Achten Gesetzbuch (SGB VIII) beschriebenen Aufgabenkatalog.

 

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Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  • Allgemeine Verwaltung und Organisation/ Fortbildungen
  • Zentrale Adoptionsstelle
  • Hilfen zur Erziehung
  • Kindertagesbetreuung
  • Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe für Deutsche im Ausland
  • Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
  • Kinder- und Jugendschutz

Kontakt

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Kinder- und Jugendhilfe, Landesjugendamt

Maria Luise Blum, Referatsleiterin

Ursulinenstraße 8-16
66111 Saarbrücken
E-Mail-Kontakt:
m.blum(at)soziales.saarland.de
Telefon (0681) 501-2082
Telefax (0681) 501-3416

§ 85 Sachliche Zuständigkeit

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

  1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
  2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
  3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
  4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
  5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
  6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
  7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
  8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
  9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
  10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften oder Vormundschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

Kinder- und Jugendschutz

Aufgaben im Landesjugendamt sind grundsätzliche und allgemeine Angelegenheiten des Kinder- und Jugendschutzes. Um Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihre persönliche Entwicklung zu schützen, sie aber auch entsprechend ihrer Reife auf diese komplexe (Lebens-)Welt mit all ihren Facetten altersgemäß vorzubereiten, brauchen wir einen effektiven Kinder- und Jugendschutz.

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Jeder junge Mensch hat ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

Um eine "Kultur des Aufwachsens" in einer sich wandelnden Gesellschaft zu ermöglichen, ist auch der Staat gefordert

  • Gefahren für die körperliche, psychische und geistige Entwicklung junger Menschen abzuwehren (ordnungsrechtlicher Jugendschutz)
  • Eltern und andere Erziehungsberechtigte in ihrer Erziehungskompetenz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gefährdenden Einflüssen zu unterstützen (erzieherischer Jugendschutz) und
  • Gefahren und Risiken für eine gelingende Sozialisation durch Schaffung kind- und jugendgerechter Lebensbedingungen zu vermeiden beziehungsweise abzuwehren (struktureller Jugendschutz).

Schwerpunktthemen sind dabei unter anderem: Jugendmedienschutz, Gewaltprävention, Rechtsextremismus, Maßnahmen gegen sexuellen Missbrauch, Suchthilfe, Jugendarbeitsschutz, Sekten und Psychogruppen.

Kontakt:

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Walter Burgard
Ursulinenstraße 8-16
66111 Saarbrücken

E-Mail-Kontakt w.burgard(at)soziales.saarland.de
Telefon (0681) 501-2071

Hier haben wie noch einen Lesetipp für euch bezüglich des Jugendschutzes: ein Jugendschutzratgeber vom Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V. Hier findet ihr wichtige Informationen über verschiedene Bußgelder aus den Bereichen "JUgendschutz", "Strafrecht" und "Strafenverkehrsrecht".