Das Landesjugendamt ist eine zweigliedrige Behörde und besteht aus der Verwaltung und dem Landesjugendhilfeausschuss. Die Verwaltung führt die laufenden Geschäfte durch, der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit grundlegenden Fragen der Kinder- und Jugendhilfe und beschließt Grundsätze und Empfehlungen.
Im Sozialhilfegesetzbuch VIII (SGB VIII) ist folgendes geregelt:
§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter
§ 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts
§ 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss
Im Landesrecht ist das Landesjugendamt im "Ersten Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz" geregelt.
Und das steht in den Gesetzen...
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.
(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.
(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.
(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.
(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
(3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(4) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechtigt ist.
Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit grundsätzlichen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der aktuellen Lage junger Menschen im Saarland - unter anderem durch die Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen, die Anregungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe und die Förderung der freien Jugendhilfe geben.
Ihm gehören 20 stimmberechtigte sowie 15 beratende Mitglieder aus unterschiedlichen Institutionen, Verbänden und Behörden an. Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss ist ehrenamtlich. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten, Gewissensüberzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Hier erfahrt ihr, wer derzeit die Mitglieder sind.
Die Verwaltung des Landesjugendamts gehört als Referat zum Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport. Die Aufgabenstellung ergibt sich schwerpunktmäßig aus dem nach §85 Abs. 2 des Achten Gesetzbuch (SGB VIII) beschriebenen Aufgabenkatalog.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Kinder- und Jugendhilfe, Landesjugendamt
Maria Luise Blum, Referatsleiterin
Ursulinenstraße 8-16
66111 Saarbrücken
E-Mail-Kontakt:
m.blum(at)soziales.saarland.de
Telefon (0681) 501-2082
Telefax (0681) 501-3416
(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für
(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.
(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.
(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.
Aufgaben im Landesjugendamt sind grundsätzliche und allgemeine Angelegenheiten des Kinder- und Jugendschutzes. Um Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihre persönliche Entwicklung zu schützen, sie aber auch entsprechend ihrer Reife auf diese komplexe (Lebens-)Welt mit all ihren Facetten altersgemäß vorzubereiten, brauchen wir einen effektiven Kinder- und Jugendschutz.
Jeder junge Mensch hat ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Um eine "Kultur des Aufwachsens" in einer sich wandelnden Gesellschaft zu ermöglichen, ist auch der Staat gefordert
Schwerpunktthemen sind dabei unter anderem: Jugendmedienschutz, Gewaltprävention, Rechtsextremismus, Maßnahmen gegen sexuellen Missbrauch, Suchthilfe, Jugendarbeitsschutz, Sekten und Psychogruppen.
Kontakt:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Walter Burgard
Ursulinenstraße 8-16
66111 Saarbrücken
E-Mail-Kontakt w.burgard(at)soziales.saarland.de
Telefon (0681) 501-2071
Hier haben wie noch einen Lesetipp für euch bezüglich des Jugendschutzes: ein Jugendschutzratgeber vom Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V. Hier findet ihr wichtige Informationen über verschiedene Bußgelder aus den Bereichen "JUgendschutz", "Strafrecht" und "Strafenverkehrsrecht".